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Aufgabe des Verteidigers ist nicht die "Erforschung der Wahrheit" - dies ist gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Aufgabe des Gerichts - sondern die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Auch der schuldige Mandant muss freigesprochen werden, wenn es dem Staat nicht gelingt, die Schuld im Rahmen seiner sich selbst auferlegten Regeln zu beweisen. Die Grenzen des Handelns des Strafverteidigers zieht allein das Gesetz.