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Im vom EuGH entschiedenen Fall waren erhebliche Mengen verbrauchsteuerpflichtige Waren (Zigaretten) aus Belarus nach Litauen, also das Zollgebiet der Union, geschmuggelt. Nach der Einfuhr wurden die Waren in einem LKW innerhalb Litauens transportiert. Die LKW wurde durch Zollbeamte kontrolliert, die Waren im Anschluss eingezogen und vernichtet. Der auf den Waren lastende Zoll ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. e UZK erloschen. Die deutlich höhere Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer (Tabaksteuer) ist jedoch nach der Entscheidung des EuGH nicht erloschen. Zwar teilen die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern grundsätzlich das Schicksal des Zolls, im konkreten Fall enthalten die Verbrauchsteuersystemrichtlinie und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie keinen dem Art. 124 Abs. 1 lit. e UZK entsprechenden Erlöschenstatbestand. Die Steuerpflichtigen schulden daher trotz der Einziehung und Vernichtung der Waren die Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer.