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Finanzrechtsweg bei Insolvenzantrag durch das Finanzamt

 

Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen kann. 

 

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt einen Insolvenzantrag gegen eine GmbH gestellt, da gegen diese die Zwangsvollstreckung erheblicher Steuerrückstände erfolglos verlaufen war. Dabei war dem Finanzamt bekannt, daß das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 InsO ablehnen würde. Hierin sah der BFH einen Ermessensfehler, denn die Stellung des Insolvenzantrages diente in dieser Situation bloß noch der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen (vgl. Anm. Bartone, jurisPR-steuerR 9/2012 Anm. 4 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

 

Die Entscheidung klärt für die Praxis, daß der Steuerpflichtige neben der spezifischen insolvenzrechtlichen Rechtsmittel (sofortige Beschwerde gem. §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO, 567 ff. ZPO, Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO) Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden vor dem Finanzgericht erlangen kann (vgl. Bartone a.a.O.). Einstweiligen Rechtsschutz erhält er danach in Form der einstweiligen Anordnung gem. § 114 Abs. 1 S. FGO, in der Hauptsache in Form der allgemeinen Leistungsklage gem. § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO.


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