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FG Hamburg: Strafverteidigerkosten nicht abzugsfähig

 

Nach Auffassung des FG Hamburg (Urt. v. 14.12.2012 – 2 K 6/11) sind Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und allenfalls dann als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Das FG hat die Revision an den BFH (Az.: IX R 5/12) zugelassen. Der BFH wird in seiner Entscheidung wohl die Kosten der Strafverteidigung gegenüber den Kosten eines Zivilprozesses abgrenzen, welche er mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.

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